1798 IX 1, St. Lorenzen [Hueber Jakob (Benefiziat in Saalen)]

Actum St. Lorenzen den 1. September 1798.

Vor titl. Herrn Christoph Zeiler i. u. c.2 Landrichter der Herrschaft St. Michaelsburg.

Zugegen des fürnehmen Jakob Mayr Graspeintner als Beysitzer.

Den 28ten vorigen Monats ist der hochehrwürdige Herr Jakob Hueber Beneficiat zu Saalen Landgerichts St. Michaelsburg in 65ten Jahr seines Alters eines natürlichen Todes verstorben.

Derselbe hatte einen einzigen Brueder namens Michael Hueber, so am Achorner Berg Gerichts Taufers wohnhaft war, und bereits schon vorhero verstorben ist, aber bey seiner gehabten Ehewürthin Maria Auerin 4 Söhne namens Johann, Joseph, Martin, und Mathias Hueber erzeuget, welche bereits alle die Grossjährigkeit erreichet haben, und im Gericht Taufers wohnhaft, auch dato zugegen sind.

Dem Anlangens dieser einschreitenden Erbens gemes wurde am gestern die Beschreibung

der Fahrnussen, und Baarschaft in dem Beneficiatenhaus zu Saalen vorgenommen, auf dato aber3 zu Vertheilung der4 von dem Herrn Ableiber zurückgelassenen Vermögens die Anstalt bestimmet, und daher fürgefahren mit der

Vermögensergänzung.

Die Inventur betragt laut sonderbaren Protokolls von gestrigen Datum 529 f 46¾ x
Und die Baarschaft 182 f 29 x

Hauptvermögen.

Herr Ableiber seel. hat auf Absterben seines Vaters des wohlehrsamen Michael Hueber gewesten Perlbaurs am Sand Landgerichts Taufers laut Abhandlung von 16. und 30ten October und 3ten November 1776 404 f 3 [x] ererbet, von diesen sind noch anliegend bey

Johann Forer jetztigen Perlbauer5 am Sand ersagten Landgerichts Taufers 300 f 0 x
Von diesen 300 f verfallt der Zins zu 3 p.c. jährlich auf 11 May, und betrift das Ratum6 bis jetzt ab 113 Täge7 2 f 47 x

Weil die Erben nicht anzugeben wissen, wie viel Herr Ableiber eigentlich von seiner Mutter ererbet habe, so konnte man mit der Vermögens Ergänzung auch nicht weiters fürfahren, sondern musste die Erben mit der Weissung einsmals entlassen, dass sie das Abhandlungs Instrument von des Herrn Ableibers Mutter ausfindig machen, und dann zur weiteren Erbsverhandlung wieder allda vor Gericht erscheinen sollen.

Die Erben haben sich hierauf entschlossen, um nicht noch einmal den weiten Weg von Taufers hieher machen zu müssen, sich allda um einen Gewalthaber zur würklichen Erbstheilung umzusehen, den sie auch laut der beyliegenden

Vollmacht in der Persohn des Herrn Georg Stegers bürgerlichen Würth und Gastgeb allda zu St. Laurenzen aufgestellet haben.

Actum St. Lorenzen den 6ten September 1798.

Vor und zugegen ut supra

Am dato sind zur loblichen Landgerichts Obrigkeit beygekommen die Miterben Joseph und Mathias Hueber, dann vorgedachter Herr Georg Steger Sonnenwürth allda als Gewalthaber des Johann, und Martin Hueber. Da nun dieselbe mit der zur geistlichen Herrn Hueberischen Vermögens Ergänzung erforderlichen Urkunden versehen zu seyn vorgeben, so hat man von Seite des Gerichts nicht ermangelt, in gedachten Verlassenschafts Abhandlungs Geschäft hiemit weiters8 fürzuschreiten, und dasselbe noch heute dem Ende zuzuführen.

Laut mütterlich Katharina Mayrischer Vermögens Abhandlung de dato Taufers 17ten October 1752 hat Herr Ableiber seel. 140 f ererbet, und auch an sich empfangen pr Bericht.
Endlich wird das Besoldungs ratum von dem jahrlichen fixo abjahrlich 78 f von Sonnebend bis zum Todtfall ab 2 Monat 13 f 0 x
Summa des Hauptvermögens 315 f 47 x

Summa des ganzen und völligen Vermögens 1028 f 2¾ x

Abzüge

Funeral Conto dem loblichen Pfarrwidum allda zu St. Lorenzen 19 f 33 x
Dem Herrn Chyrurgo Gottlieb Pallauf laut Conto 13 f 25 x
Herrn Georg Steger Schrafflwürth an Todtfalls Zöhrung laut Conto 9 f 28 x
Der lobwürdigen Loretto Kappellen zu Saalen zu Anschaffung eines Messgewantes als Ersatz des jenigen, so dem Herrn Ableiber ins Grab mit gegeben worden 7 f 0 x
Für ausständige Heilige Messen wird der Betrag allda pr Abzug gebracht mit 88 f 0 x
Dem Johann Hueber Würth zu Saalen Kirchvolkzöhrung und andere Todtfalls Ausgaben laut Conto 40 f 31 x
[Latus] 177 f 57 x

Und von der Mutter Katharina Mayrin 140 f 0 x
Betragt das ererbte Vermögen 544 f 3 x
Hievon werden nun für die Erben zwey Drittheile mit 362 f 42 x in voraus abgezochen, das gleichtheilbar Drittl betragt 181 f 21 x
Und das gewonnene Vermögen 153 f 24¾ x
Summa des gleichtheilbaren Vermogens 334 f 45¾ x
Davon gebührt ein Drittel der Lorreto Kirchen zu Saalen 111 f 35¼ x
Ein Drittl dennen Armen 111 f 35¼ x
Und ein Drittl denen Erben 111 f 35¼ x
Macht dem gleichtheilbaren Vermögen gleich id est 334 f 45¾ x

Anweisung.

Die Kirche zu Saalen wird mit ihren vorentworfenen Antheil pr 111 f 35¼ x bey Johann Forer Perlbauer am Sand Landgerichts Taufers aus dessen zum Vermögen schuldigen 300 f Kapital in alten Furpfandsrechten hiemit angewiesen.

Eine gleiche Anweisung erhaltet hiemit auch9 der Armen Fond um10 seinen Antheil pr 111 f 35¼ x.

Die Erben bitten11 zwar, obige Betreffnisse nicht denen Armen, und der Kirche zu Saalen verabfolgen, sondern vielmehr ihnen aus dem Grunde zuflüssen zu lassen, weil sie vermög vorgezeigten obrigkeitlichen Attestat ohne Vermögen, und12 also selbst ganz arm seyen, und sich blos durch ihrer Handarbeit ernähren müssen, auch der Herrn Erblasser noch bey13 Lebzeiten vielleicht unbekannt mit den geistlichen Erbfolgsgesetzen, selbst schon unter 2 malen 100 f zu Austheilung unter die Armen seinem Beichtvater behändiget habe; gleichwie er auch in seinem Testamente §4 hierwegen schon Disposition getroffen zu haben Erwehnung macht.

Die nemmliche Beschaffenheit habe es mit der Kirche zu Saalen, auch für diese habe er schon noch bey Lebzeiten dem Kirchprobsten 10014 f baar behändiget. Sie hoffen daher, dass ihre diesfallige Bitte gar keinen Anstand unterliegen könne.

Da es aber nicht in der Macht des Gerichts stehet, der Kirche15 und dennen Armen ihre betreffende Antheile zu entziechen, so hat man es einsmalen bey obiger Anweisung zu belassen, und die Erben unter einst mit ihren billigen Gesuche an das wohllobliche k.k. Kreisamt zu verweisen befunden.